§ 7 Aufenthaltserlaubnis
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 506
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.07.2018 – 1 K 1083/17Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 23.11.2021 – 1 K 3409/20Zitiert von 2
- VG Hannover, 19.03.2026 – 5 B 660/26
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2006 – 13 S 2435/05
- VG Köln, 30.09.2024 – 2 L 1174/24
- VGH Bayern, 20.03.2023 – 10 ZB 21.1819Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 12.05.2026 – M 27 S 26.3216
- BVerwG, 24.03.2026 – 1 C 29.25
- VG Berlin, 20.03.2026 – 24 L 1/26
506 Entscheidungen zu § 7 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/7#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/7#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.